Rechtsprechung
VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 57.23 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,12666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 32 Abs 1 S 1 SGB 9, § 1 Abs 3 EUTBV, § 3 Abs 1 EUTBV, § 8 Abs 1 EUTBV, § 8 Abs 2 EUTBV
Zuschuss zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung; zum Begriff des Leistungserbringers
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Berlin, 21.12.2022 - 26 L 323.22
Auszug aus VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 57.23
In dem Eilverfahren VG 26 L 193/22 begehrte der Kläger erfolglos die Bewilligung des Zuschusses an ihn; im Eilverfahren VG 26 L 323/22 erreichte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den zuvor für sofort vollziehbar erklärten Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen.Dazu hat die Kammer im Beschluss vom 21. Dezember 2022 (- VG 26 L 323/22 -, juris, Rn. 17 ff.) ausgeführt:.
- VG Berlin, 22.12.2022 - 26 L 292.22
Auszug aus VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 57.23
Diese Frage hat - unabhängig von dem bereits erwähnten Problem einer Definition mit dem zu Definierenden - nichts mehr damit zu tun, ob ein EUTB-Antragsteller Leistungserbringer ist, sondern betrifft seine Unabhängigkeit, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV glaubhaft zu machen ist (vgl. dazu schon Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2022 - VG 26 L 292/22 -, EA S. 5).
- VG Berlin, 06.09.2023 - 26 K 59.23 Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/ leistet, ist ein Leistungserbringer (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23 und - VG 26 K 57/23 - jetzt OVG 6 B 6/23).